In einer Patientenverfügung
schreibt der Verfasser / die Verfasserin sehr genau seine Wünsche für die letzte Lebensphase auf, für den Fall, dass er / sie entscheidungsunfähig ist. Man kann detailliert festlegen, in welchen Situationen die Verfügung greift und welche Maßnahmen zu befolgen bzw. zu unterlassen sind.
Die bevollmächtigte Person hat das Recht und die Pflicht, dem Willen des Patienten Geltung zu verschaffen.
In einer Vollmacht
ermächtigt man einen vertrauenswürdigen Menschen, im Bedarfsfall nach den Wünschen und Vorstellungen des Vollmachtgebers / der Vollmachtgeberin zu entscheiden.
Dies umfasst die Bereiche Gesundheitssorge, Aufenthalt, Vermögensangelegenheiten, Vertretung bei Behörden usw. Die Bevollmächtigte Person untersteht nur im Ausnahmefall der Kontrolle des Betreuungsgerichts.
Steht kein geeigneter Vollmachtnehmer zur Verfügung, kann man in einer Betreuungsverfügung
regeln, wen das Betreuungsgericht im Bedarfsfall als "gesetzlichen Betreuer" ernennen soll.
Wenn Sie sich unverbindlich informieren möchten, kommen Sie zu unseren Sprechzeiten in unser Büro, vereinbaren Sie einen telefonischen Termin oder schicken Sie eine E-Mail mit dem Stichwort Patientenverfügung.